Evangelische Hauskrankenpflege
Leistungen nach SGB V (Behandlungspflege) müssen grundsätzlich von einem niedergelassenen Arzt (Hausarzt, Facharzt) verordnet werden.
Bei Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ist diese Verordnung unverzüglich bei der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung einzureichen.
Erteilt die Krankenkasse die Genehmigung, so werden die anfallenden Kosten auf der Grundlage des ausgehandelten Leistungskataloges abgerechnet und in voller Höhe vergütet.
Bei Mitgliedern einer privaten Krankenversicherung oder bei Selbstzahlern erfolgt die Abrechnung der verordneten Leistungen ebenfalls auf der Basis des o. g. Leistungskatalogs; die Rechnung ergeht aber in diesem Fall an den Patienten.
Art und Umfang von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) werden zwischen dem Patienten (oder seinen Angehörigen) und dem Pflegedienst ausgehandelt. Dabei werden so genannte Leistungskomplexe vereinbart (-> Preisliste SGB XI). Es wird ein Kostenvoranschlag erstellt und – darauf fußend – ein Pflegevertrag abgeschlossen.
Die Leistungen des Pflegedienstes werden Sachleistungen genannt (im Gegensatz zu den Geldleistungen, die ein Pflegebedürftiger direkt erhält, wenn ein Angehöriger oder bekannter die Pflege übernimmt).
Ein Pflegedienst kann je nach Pflegestufe (1, 2, 3 oder Härtefallregelung) monatlich 420,00 €, 980,00 €, 1.470,00 € oder 1.750,00 € mit der Pflegekasse des Patienten abrechnen (-> Pflegeversicherung). Übersteigt die Rechnung des Pflegedienstes diese Beträge, muss der Patient „zuzahlen“. Ist er dazu nicht in der Lage, übernimmt unter Umständen das Sozialamt (nach entsprechender Prüfung) die Kosten.
Die Kosten des Pflegedienstes beinhalten im Wesentlichen den erforderlichen Personalaufwand, darüber hinaus aber auch Fahrtkosten (Hausbesuchspauschale).
Darüber hinaus können Pflegedienste ihre Investitionskosten (für Gebäude und Inventar) in Rechnung stellen. Die Investitionskostenpauschale handelt jeder Pflegedienst individuell mit der zuständigen Kommune aus. Die Investitionskostenpauschale der Evangelischen Hauskrankenpflege beträgt derzeit 2,19 € pro Stunde. Diese Pauschale ist stets selbst zu zahlen, kann also nicht auf die Sachleistung der Pflegekasse angerechnet werden.
Wer keine Sachleistungen, sondern Geldleistungen von der Pflegekasse bezieht, muss sich regelmäßig einem Pflegeberatungsgespräch unterziehen. Die Kosten dafür - 16,00 € bei Stufe 1 und Stufe 2 sowie 26,00 € bei Stufe 3 - werden mit der Pflegekasse abgerechnet.
Näheres erfahren Sie von Ihren Ansprechpartnern.

