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Diakoniestation-Frankfurt

PFLEGEREFORM 2017

 


Am 1. Januar 2017 ist der zweite Teil des Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in Kraft getreten. Das PSG II gewährt den pflegebedürftigen Menschen nicht nur einen größeren finanziellen Spielraum (sowohl das Pflegegeld als auch das Sachleistungsbudget wurden z.T. deutlich erhöht), sondern hat insbesondere auch den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert und die bislang bestehenden 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt.

Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich jetzt nicht mehr ausschließlich nach dem Ausmaß körperlicher Beeinträchtigungen und dem daraus resultierenden Hilfededarf. Künftig werden auch kognitive und psychische Behinderungen und Erkrankungen berücksichtigt, soweit sie eine selbständige Lebensführung einschränken. Aus diesem Grunde wurde auch das Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit neu geordnet.

Im Folgenden lesen Sie einen Auszug aus der Einführung zu den neuen Begutachtungs-Richtlinien, Herausgeber: GKV-Spitzenverband (zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland) und Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS).

Pflegegrade und neues Begutachtungssystem

"Das Zweite Pflegestärkungsgesetz reformiert die Pflegeversicherung grundlegend. Zum 1. Januar 2017 wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit auch ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Die Selbständigkeit eines Menschen ist künftig das Maß für die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit.

Dadurch erfolgt ein grundlegender Paradigmenwechsel – denn das völlig neu gestaltete und wissenschaftlich evaluierte Begutachtungsinstrument ändert den Blick auf den pflegebedürftigen Menschen: Seine Ressourcen und Fähigkeiten stehen im Mittelpunkt der Begutachtung und werden differenzierter als bisher betrachtet. Das neue Instrument wird dadurch der individuellen Situation der pflegebedürftigen Menschen viel besser gerecht.
Die Gutachterinnen und Gutachter der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) erheben künftig: Was kann der Mensch und wobei braucht er Hilfe? Sie stellen den Grad der Abhängigkeit von fremder Hilfe und Unterstützung in den für die Pflege und Betreuung maßgeblichen Bereichen des Lebens fest. Dabei geben die Gutachterinnen und Gutachter nicht nur eine Empfehlung zu den fünf Pflegegraden ab. Sie empfehlen auch geeignete Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation, zur Hilfsmittelversorgung, zu erforderlichen Maßnahmen der Krankenbehandlung wie zum Beispiel Heilmittel-Therapien.

Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit bei Erwachsenen sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen, die sich auf die in den Bereichen angegebenen Aktivitäten und Fähigkeiten beziehen (§ 14 Abs. 2 SGB XI):
1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate  Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren), Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf:
– Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
– Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung bei Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
– zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuch
anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche
medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
– das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds

Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung und außerhäusliche Aktivitäten nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden können, werden im Formulargutachten unter F 6 „Erhebung weiterer versorgungsrelevanter Informationen“ erfasst. Diese Informationen fließen nicht mit in die Ermittlung des Pflegegrads ein."



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