BETREUUNGSRECHT
Rechtliche Betreuung Durch Krankheit, eine körperliche, geistige und/oder seelische Behinderung kann die Fähigkeit eines Menschen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, eingeschränkt sein bzw. ganz verloren gehen. Für diese Fälle sieht das Gesetz die Regelungen der sog. rechtlichen Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) vor. Ein Betreuer, der vom Vormundschaftsgericht eingesetzt wird, vertritt eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person, soweit diese ihren Obliegenheiten nicht mehr selbst nachkommen kann. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Dabei sind die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten soweit wie möglich zu berücksichtigen. Die Bestellung eines Betreuers erfolgt von Amts wegen, d.h. das Betreuungsgericht wird von sich aus tätig, sobald es von der Problemlage erfährt. Ein Antragsrecht steht nur dem zu Betreuenden selbst zu. Angehörige, Freunde, Behörden etc. können eine Betreuung lediglich anregen, i.e. dem Gericht Mitteilung von der Problemlage machen.
Betreuungsverfügung Durch eine Betreuungsverfügung kann der zu Betreuende eine oder mehrere Personen seines Vertrauens benennen. Das Gericht ist bei der Bestellung eines Betreuers dann an diese Vorschläge gebunden. Die Betreuungsverfügung kann auch Wünsche und Vorstellungen darüber enthalten, wie die Betreuung später wahrgenommen werden soll. Dem hat der Betreuer dann auch aller Regel zu entsprechen.
Vorsorgevollmacht Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine bedingte, d.h. im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit wirksam werdende Vollmacht. Durch sie kann die Anordnung einer rechtlichen Betreuung vermieden werden. Die Vorsorgevollmacht kann für alle Rechtsgeschäfte erteilt werden (Generalvollmacht) oder aber auf einzelne Aufgabenkreise beschränkt werden. Um die umfassende Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht zu gewährleisten, z.B. auch auf die Vertretung vor Gericht, oder bei Rechtsgeschäften, die einer bestimmten Form bedürfen, ist die Erteilung der Vollmacht in Form einer notariellen Urkunde anzuraten.
Es empfiehlt sich grundsätzlich, die Erteilung einer Vorsorgevollmacht durch einen Notar beurkunden zu lassen. Er ist bei einer Beurkundung verpflichtet, eine umfassende juristische Beratung zu geben und sich von der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu überzeugen.
Weitere Informationen und und verschiedene Vordrucke/Muster finden Sie unter Downloads.
Für konkrete Fragen steht Ihnen unser stellvertretender Geschäftsführer, Herr Täuber, zur Verfügung.
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