KRANKENVERSICHERUNG
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Als häusliche Krankenpflege wird, in Abgrenzung zur stationären Krankenpflege (d. h. zur Pflege im Krankenhaus), die Versorgung von Kranken im eigenen Haushalt, in der Familie oder z.B. in einer betreuten Wohnform bezeichnet. Das SGB V unterscheidet drei Arten der häuslichen Krankenpflege: Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung (§ 37 Abs. 1 SGB V). Die Leistungen müssen von einem niedergelassenen Arzt verordnet werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Pflege nicht von einer im Haushalt lebenden Person übernommen werden kann. Grundpflege Zur Grundpflege zählen die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Leistungen der Grundpflege können – wenn keine Einstufung nach Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) vorliegt – im Rahmen der Krankenversicherung (SGB V) für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen genehmigt werden. Nur in Ausnahmefällen kann die Krankenkasse auch über diesen Zeitraum hinaus Leistungen bewilligen. Behandlungspflege Behandlungspflege – Behandlung einer akuten Erkrankung, z. B. durch Injektionen, Verbandswechsel, Katheterismus, Medikamentengaben – kann auch parallel zu Leistungen der Pflegeversicherung bewilligt werden. Der Anspruch auf diese verrichtungsbezogenen, krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen muss ebenfalls durch eine Verordnung des Arztes bestätigt werden. Hauswirtschaftliche Versorgung Besteht eine akute Erkrankung kann der Arzt auch hauswirtschaftliche Leistungen verordnen. Der Zeitraum, für den hauswirtschaftliche Versorgung bewilligt werden kann, ist ebenfalls zeitlich begrenzt und kann nur in wenigen Ausnahmefällen verlängert werden. Ist wegen einer Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind mit im Haushalt, besteht Anspruch auf die Gestellung bzw. Finanzierung einer Haushaltshilfe, § 38 SGB V. Wenden Sie sich bitte bei konkreten Fragen an unsere Ansprechpartner. Wir helfen ihnen gerne weiter.
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