PFLEGEVERSICHERUNG
Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) Die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) gewährt bei festgestellter Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2 bis 5) einen Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €.
Pflegegrade: Für die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung muss ein sog. Pflegegrad vorliegen, der auf Grundlage der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt wird. Die erforderliche Begutachtung wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorgenommen. Der Antrag hierzu kann bei der zuständigen Pflegekasse – auch telefonisch – gestellt werden. Die Pflegeversicherung sieht fünf Grade von Pflegebedürftigkeit vor.
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